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   BVerwG, 30.01.1986 - 1 A 80.85   

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BVerwG, 30.01.1986 - 1 A 80.85 (https://dejure.org/1986,1226)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.1986 - 1 A 80.85 (https://dejure.org/1986,1226)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 1986 - 1 A 80.85 (https://dejure.org/1986,1226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltserlaubnis und Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern - Greifen der Negativschranke des § 2 Abs. 1 S. 2 Ausländergesetz (AuslG) - Schutz von Ehe und Familie im Aufenthaltsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 2 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 19 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 306
  • DÖV 1986, 609
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77

    Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1986 - 1 A 80.85
    Wenn nicht im Einzelfall aus anderen Gründen die Negativschranke eingreift, kann ihnen ein solcher Aufenthalt nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund der Ermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ermöglicht werden, wobei zu beachten ist, daß das Ermessen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles durch vorrangiges Recht wie z.B. das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG eingeschränkt sein kann (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Negativschranke so auszulegen und anzuwenden, daß die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Grundsätze sowie die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung gewahrt werden, was eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich machen kann (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]).

  • BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78

    Interesse des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Ermessentscheidung - Abwägung -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1986 - 1 A 80.85
    In Fällen wie dem vorliegenden greift regelmäßig die Negativschranke Platz, weil die Anwesenheit des Ausländers grundsätzlich dem öffentlichen Interesse in so erheblicher Weise widerspricht, daß für ein private Belange berücksichtigendes sowie nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum bleibt (vgl. dazu z.B. BVerwGE 61, 105 [BVerwG 21.10.1980 - 1 C 19/78]).
  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1986 - 1 A 80.85
    Dies gilt insbesondere für das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 (BGBl. 1972 II S. 385), zu denen sich der beschließende Senat bereits rechtsgrundsätzlich geäußert hat (vgl. z.B. Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - NJW 1984, 2775).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Auslegung - Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1986 - 1 A 80.85
    Insbesondere ist das Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie zu schützen, in dieser Weise zu berücksichtigen (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]).
  • VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89

    Aufenthaltserlaubnis nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe;

    Zum anderen sind Ausländer, die Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) in Anspruch genommen und demgemäß das Bundesgebiet erklärtermaßen auf Dauer verlassen haben, künftig aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG von einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, EZAR 100 Nr. 19 = NVwZ 1986, 306, 05.08.1986 -- 1 A 46.86 -- u. 27.03.1987 -- 1 A 21.87 --, InfAuslR 1987, 173; vgl. hierzu ferner Sieveking, Das Recht auf Wiedereinreise für rückkehrende ausländische Arbeitnehmer, InfAuslR 1988, 241).

    Der Wegfall der Wartezeit gemäß § 27 c ArVNG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern kam der Antragstellerin, die bereits am 28. September 1984 ausgereist war, demnach zweifellos zugute, so daß ihr nach den eingangs dieses Absatzes erwähnten Grundsätzen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, weil die Anwesenheit des Ausländers in derartigen Fällen regelmäßig den öffentlichen Interessen in so erheblicher Weise widerspricht, daß für ein private Belange berücksichtigendes sowie nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum bleibt (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, EZAR 100 Nr. 19 = NVwZ 1986, 306).

    Ein erneuter Daueraufenthalt wäre nämlich mit den Zielen des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern unvereinbar, und deshalb ergibt dessen Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, daß dieses Gesetz zugleich die Negativschranke konkretisiert und damit den betreffenden Personenkreis von Rechts wegen von einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ausschließt (BVerwG, 31.01.1986 -- 1 A 80.85 --, a.a.O.).

    Indessen hat der Schutz von Ehe und Familie nicht schon dann ohne weiteres Vorrang, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- ein Ehegatte einer im Bundesgebiet lebenden ausländischen Familie unter Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern in seine Heimat zurückgekehrt ist und er nunmehr die Trennung nicht länger aufrechterhalten will, weil die mit ihr verbundenen Belastungen unterschätzt worden sind (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, a.a.O.).

    Demgegenüber können die ehelichen und familiären Belange im Einzelfall dann Vorrang beanspruchen, wenn etwa eine unvorhersehbare einschneidende Veränderung der Lebensverhältnisse dazu führt, daß die eheliche und familiäre Gemeinschaft nicht zumutbar im Heimatland hergestellt werden kann (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.03.1987 - 1 A 21.87

    Ausländerrecht - Rückkehrer - Familiennachzug - Aufenthaltserlaubnis

    Die Rechtsgrundsätze, nach denen Fälle der vorliegenden Art zu entscheiden sind, lassen sich aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats, vor allem aus dem Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 1 A 80.85 - (NVwZ 1986, 306), ableiten:.

    Im Gegensatz zu dem Fall, der dem Beschluß vom 30. Januar 1986 (a.a.O.) zugrunde lag, stellt sich der vorliegende Fall nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens so dar, daß die 1962 geborene Klägerin eine Beitragserstattung von etwa 1.200 DM erhalten hat, darauf mit ihren Eltern in die T. zurückgekehrt ist und erst später einen im Bundesgebiet erwerbstätigen Landsmann geheiratet hat.

  • BVerwG, 05.08.1986 - 1 A 46.86

    Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft - Beeinträchtigung von Belangen der

    Die in der Klagebegründung angesprochene Frage, welche Bedeutung für die Anwendung der Negativschranke dem Umstand beizumessen ist, daß ein Ausländer auf Dauer aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und aufgrund des durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) in das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz eingefügten § 27 c die Erstattung seiner Versicherungsbeiträge ohne Wartezeit beantragt und erhalten hat, ist im Beschluß des Senats vom 30. Januar 1986 - BVerwG 1 A 80.85 - (NVwZ 1986, 306) erörtert worden.

    Das hat der beschließende Senat in Anwendung der zur Negativschranke entwickelten Grundsätze (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 56, 254 ) sowohl für die Fälle der Einreise ohne erforderlichen Sichtvermerk (BVerwGE 70, 54 [BVerwG 31.08.1984 - 1 B 99/84]) als auch für den vorliegenden Zusammenhang in dem erwähnten Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 1 A 80.85 - (a.a.O.) ausgesprochen.

  • BVerwG, 27.04.1990 - 1 B 62.90

    Auswirkungen der vorzeitigen Beantragung der Erstattung von

    Dabei ist die Negativschranke so auszulegen und anzuwenden, daß das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte, namentlich das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gewahrt werden, was eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich machen kann (Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 1 A 80.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 72; Beschluß vom 27. März 1987 - BVerwG 1 A 21.87 - Buchholz a.a.O. Nr. 89).
  • BVerwG, 16.02.1987 - 1 A 80.86

    Anspruch auf Erteilung eines Sichtvermerks - Absicht des dauernden Aufenthalts

    Für diesen Personenkreis sind demnach ebenso wie für den ausländischen Arbeitnehmer, der die Rückkehrhilfe erhalten hat, die Grundsätze anwendbar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Ausländer gelten, denen aufgrund des Art. 2 des genannten Gesetzes Rentenversicherungsbeiträge ohne Erfüllung der Wartezeit erstattet wurden, weil sie das Bundesgebiet "auf Dauer verlassen haben" (Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 1 A 80.85 - NVwZ 1986, 306; vom 5. August 1986 - BVerwG 1 A 46.86 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1991 - 13 B 10161/91

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Einholung eines Visums vor Einreise; Von

    In einem solchen Falle ist der Ausländer nach der mit der Rechtsauffassung des Senats übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon nach altem Recht aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG von einem erneuten Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen gewesen (vgl. BVerwG, InfAuslR 1986, 134) Etwas anderes konnte nach dieser Rechtsprechung nur dann gelten, wenn bei Beurteilung des Belangverstoßes im Rahmen der dabei vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung wegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles die Interessen des Ausländers etwa mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip oder die Grundrechte schutzwürdiger erschienen.
  • BVerwG, 24.07.1990 - 1 A 46.90

    Rechtsmittel

    Dabei ist die Negativschranke so auszulegen und anzuwenden, daß das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte, namentlich das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gewahrt werden, was eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich machen kann (Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 1 A 80.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 72; Beschluß vom 27. März 1987 - BVerwG 1 A 21.87 - Buchholz a.a.O. Nr. 89).
  • BVerwG, 28.02.1989 - 1 A 117.88

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß Ausländer, die Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) in Anspruch genommen und demgemäß das Bundesgebiet erklärtermaßen auf Dauer verlassen haben, künftig schon nach der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG von einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen und somit den Verwaltungsbehörden nicht überlassen bleibt, nach ihrem Ermessen im Einzelfall darüber zu befinden, ob sie erneut einen Daueraufenthalt ermöglichen wollen oder nicht (Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 1 A 80.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 72; Beschluß vom 27. März 1987 - BVerwG 1 A 21.87 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 89).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 1 A 83.87

    Rechtsmittel

    Dabei ist die Negativschranke so auszulegen und anzuwenden, daß das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte, namentlich das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, gewährt werden, was eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich machen kann (Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 1 A 80.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 72; Beschluß vom 27. März 1987 - BVerwG 1 A 21.87 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 89).
  • BVerwG, 02.04.1987 - 1 A 16.87

    Rechtsmittel

    Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, da sie nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 1 A 80.85 - NVwZ 1986, 306; vom 5. August 1986 - BVerwG 1 A 46.86 -).
  • BVerwG, 17.03.1986 - 1 A 2.86

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nach Aufgabe des gewöhnlichen

  • BVerwG, 30.01.1986 - 1 A 4.86

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.10.1989 - 1 A 114.89

    Rechtsmittel

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